Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir bitten um Nachsicht, dass wir Ihnen die konkreten Informationen erst heute mitteilen können, doch mussten wir interne Rücksprachen und Abstimmungen leider erst abwarten. Auf Grundlage der Veröffentlichung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport unter https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html und in Zusammenhang mit der aktuellen Eindämmungsverordnung ist folgendes festzuhalten:
- „Der Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist in dokumentierten Gruppen zulässig. Umkleiden und Sanitäranlagen dürfen genutzt werden. Bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.“
- -> Dies bedeutet: Fußballspezifisches Training ist für diese Personengruppe unter Beachtung der Anzahl und des Alters auch mit Kontakt möglich. Umkleiden und Sanitäranlagen können von dieser Personengruppe genutzt werden.
- „Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist eine kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel erlaubt, mit bis zu 10 Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.“
- -> Dies bedeutet: Training mit Ball ist für diese Personengruppe unter Beachtung der Abstandsregelungen kontaktfrei möglich. Die Nutzung von Umkleiden und Sanitäranlagen, etc. ist nicht möglich. Bei der Berechnung der Personenzahl ist das Trainer- und Funktionsteam mit zu berücksichtigen!
Bitte beachten Sie, dass für alle Trainingseinheiten eine Anwesenheitsdokumentation zu erfolgen hat. Diese muss entsprechend der Eindämmungsverordnung Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der betreffenden Personen umfassen und für 4 Wochen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung aufbewahrt werden.
- „Auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) dürfen mehrere Personengruppen nach den oben genannten Regelungen Sport auf einer Sportanlage gleichzeitig ausüben, sofern die Betreiberin oder die Betreiberin der Anlage gewährleistet, dass einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 qm zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (z.B. Fußballplätze).“
In diesem Zusammenhang möchten wir auch nochmals darauf hinweisen, dass die Abstandsregelung zwingend auch außerhalb des Spielfeldes einzuhalten und bei Nicht-Gewährleistung eine Maske zu tragen ist, die Anreise in Fahrgemeinschaften im Sinne der Kontaktbeschränkungen sowie auf vor der Pandemie gängige Begrüßungsrituale zu verzichten ist. Wir können es uns nicht leisten, nochmals in einen Lockdown zu gehen underwarten von den Vereinen einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesen Öffnungsschritten und der strikten Einhaltung ihrer jeweiligen Hygienekonzepte, damit hoffentlich zeitnah weitere Einschränkungen zurückgenommen werden können.
Wir empfehlen, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Sportstätten, sich vor der Trainingsaufnahme mit den kommunalen Behörden abzustimmen, um regionale Besonderheiten berücksichtigen zu können sowie um Beachtung, dass gemäß § 26 der aktuellen Eindämmungsverordnung Landkreise und kreisfreie Städte über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen treffen sollen, wenn es aufgrund örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.
Bezüglich des weiteren Saisonverlaufs befinden sich der Verbandsvorstand und die zuständigen Ausschüsse im regelmäßigen Austausch. Eine Entscheidung über die Saisonfortsetzung ist frühestens nach den folgenden Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz bzw. der Brandenburger Landesregierung zu erwarten.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter der Verbandsgeschäftsstelle aufgrund von Kurzarbeit und Home Office nicht täglich in der Geschäftsstelle anwesend sind und eine Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen ist.